Die Grünen Köln-Mülheim: Streusalz gefährdet Umwelt!

Logo Die GrünenZu dem vermehrten Einsatz von Streusalz gegen Eis und Schnee erklärt Max Christian Derichsweiler, Sprecher der Köln-Mülheimer Die Grünen:

"Wetterbedingt sind zur Zeit nicht nur die städtischen Fahrzeuge unterwegs, um die Straßen befahrbar zu erhalten. Auch die Anwohnerinnen und Anwohner sind intensiv im Einsatz. Reichlich wird dabei auch wieder vom Streusalz Gebrauch gemacht - zum Leidwesen von Straßenbäumen und Haustieren."

Dies ist aber nicht nur überflüssig, sondern auch Nicht erlaubt!

Laut Satzung der Stadt Köln dürfen Anwohner auf dem Stadtgebiet NUR abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand, zum Streuen der Wege benutzen.

Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten.
Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz."(Zitiert aus der Homepage der Stadt Köln).
"Ausnahmefälle, in denen Streusalz verwendet werden darf, sind klar geregelt und reglementiert. Daher fordern wir, dass deutlicher auf die städtische Ordnung hingewiesen wird. Die Bürgerinnen und Bürger müssen über die negativen Konsequenzen von Streusalz und Alternativen besser informiert werden, damit nicht nur ein sicherer, sondern auch ein umweltverträglicher Weg auf den Bürgersteigen gewährleistet ist.", stellt Ulla Schlömer, Sprecherin der Köln-Mülheimer Die Grünen klar.

Kontakt:
Bündnis 90/Die Grünen
Ortsverband Köln-Mülheim
Max Christian Derichsweiler
Ulla Schlömer
Email: ov9@gruenekoeln.de

§5 Winterwartung - Die Winterwartung der Gehwege ist wie folgt durchzuführen:

1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m sowie von Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungseinrichtungen sofort zu räumen.
2. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege in der gleichen Breite sofort zu bestreuen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen,
b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Gehwege mit Baumbestände oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden.
3. An allen für den Fußgängerverkehr eingerichteten Fahrbahnübergängen gelten die Verpflichtungen zu 1. und 2. bis zur Bordsteinkante.
4. Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind bei einer Entfernung bis zu 5 m von der Grundstücksgrenze freizuhalten.
5. An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zuund Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U-Bahn-Ausgängen gewährleistet ist. An baulich abgegrenzten Stadtbahn-Haltestellen sowie an UBahn-Ausgängen ist lediglich der gefahrlose Zu- und Abgang zur Haltestelle und zum U-Bahn-Ausgang zu gewährleisten.
6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eisglätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maßnahmen gegen die Schneeund Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, beendet sein.
7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt.

(2) Die Winterwartung der Fahrbahnen umfasst das Räumen von Schnee das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte. Soweit die Winterwartung den Anliegern/innen obliegt, beschränkt sich deren Verpflichtung auf gefährliche Stellen, insbesondere Fußgängerüberwege.
(3) Gossen, Einläufe in Kanalisationsanlagen, Grünstreifen, Schachtabdeckungen, Schieberkappen, andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen, Hydranten und Baumscheiben sind von Ablagerungen freizuhalten.

Weitere Informationen unter: http://www.stadtkoeln.de/buergerservice/themen/umwelt/winterdienst/

 

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